Stiftungsversammlung Die Stiftungsversammlung besteht zunächst aus den im Stiftungsgeschäft namentlich genannten Gründungsstifterinnen und Gründungsstiftern. Sie kann erweitert werden durch die Personen, die als Stifterinnen, Stifter oder Zustiftende mit einem signifikanten Beitrag zum Vermögen der Stiftung oder der von ihr treuhänderisch verwalteten Stiftungen oder Zweckvermögen beigetragen haben, über dessen Höhe die Stiftungsversammlung auf Vorschlag des Vorstandes beschließt; die Feststellung der Mitgliedschaft erfolgt durch den Vorstand. Die Dauer der Zugehörigkeit zur Stiftungsversammlung kann durch ihren entsprechenden Beschluss nach der Höhe des eingebrachten Betrages begrenzt werden. Initiative zur